SATZUNG
Die Satzung in ihrer Fassung vom 11. August 2008:
I. Name, Sitz, Geschäftsjahr, Zweck
§ 1
Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen
Fördergemeinschaft Filmtechnik Bayern e.V. (FGF).
2. Der Verein soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts
München eingetragen
werden. Nach der Eintragung führt er zu seinem Namen
den Zusatz e.V.
3. Der Verein hat seinen Sitz in München.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2
Zweck des Vereins
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke i.S.d. Abschnitts "Gemeinnützige
Zwecke" von § 52 Abs. 2 Ziff. 1 der Abgabenordnung
und "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordung.
Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Erwerb ausgerichtet.
2. Zweck des Vereins ist die Schaffung einer Plattform für
den Informationsaustausch der in allen Bereichen der internationalen
Film- und Kinotechnik sowie in Film- und Fernsehproduktionen
tätigen Personen. Im Rahmen der allgemeinen Wirtschaftsförderung
hat der Verein sich zur Aufgabe gestellt, Initiativen zur Weiterentwicklung
Bayerns als Zentrum der Film- und Medientechnik zu unterstützen.
Insbesondere soll dieser Zweck erreicht werden durch
a) die ideelle Trägerschaft der Filmtechnikmesse cinec,
b) die Organisation und Verleihung des cinecAwards, der für
besondere Innovationen im filmtechnischen Bereich vergeben
wird.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht
in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen
Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen
aus Mitteln des Vereins.
5. Es dürfen keine Personen durch Ausgaben, die dem
Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig
hohe Vergütungen begünstigt werden.
6. Bei Auflösung des Vereins oder bei Aufgabe seiner
Zwecke ist das verbleibende Vermögen einer als gemeinnützig
anerkannten Körperschaft zuzuwenden, die nach ihrer Satzung
die Zwecke des § 2, Abs. 1 verfolgt. (Beschlüsse
über die künftige Verwendung des Vermögens
dürfen nur im Einvernehmen mit dem Finanzamt gefasst
werden).
§ 3
Aufbringung und Verwendung der Mittel
1. Die vom Verein zur Erfüllung seiner Aufgaben benötigten
Mittel werden durch die Beiträge der Mitglieder sowie
durch Zuwendungen aufgebracht.
2. Die Höhe der Beiträge setzt die Mitgliederversammlung
durch eine Beitragsordnung fest.
3. Die Vereinsmittel dürfen nur dem Vereinszweck entsprechend
und nach den Grundsätzen sparsamer Haushaltsführung
verwendet werden.
II. Mitgliedschaft
§ 4
Erwerb der Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann werden, wer Interesse am Zweck
des Vereins hat. Dies können natürliche und juristische
Personen sowie Personengesellschaften sein. Der Antrag ist
schriftlich an den Vorstand des Vereins zu richten.
2. über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand
durch Beschluss. Die Entscheidung ist dem Bewerber mitzuteilen,
sie bedarf keiner Begründung. Lehnt der Vorstand des
Vereins den Aufnahmeantrag ab, so steht dem Bewerber die Berufung
zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig.
3. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem im Beschluss des Vorstandes
festgelegten Datum, falls ein solches nicht genannt wird, mit
dem Tag des Vorstandsbeschlusses.
4. Zu Ehrenmitgliedern ohne Beitragspflicht können Personen,
die sich um die Filmtechnik und die Förderung öffentlicher
Angelegenheiten im Zweckbereich des Vereins verdient gemacht
haben, durch die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes
ernannt werden.
§ 5
Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen
des Vereins zu unterstützen sowie die Beschlüsse
und Anordnungen der Vereinsorgane zu verfolgen.
2. Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des
Vereins zu benutzen und an den Veranstaltungen teilzunehmen.
Sie haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht.
Die schriftliche übertragung des Stimmrechts ist zulässig.
Anwesende Mitglieder dürfen bis zu zwei abwesende Mitglieder vertreten.
§ 6
Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod bzw. Auflösung oder Erlöschen bei
juristischen Personen,
b) durch Austrittserklärung des Mitglieds,
c) durch Ausschluss,
d) durch Verlust der Rechtsfähigkeit auf andere Weise.
2. Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich
zu erklären und ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres
zulässig. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
von drei Monaten zum Kalenderjahresende dem Vorstand mitzuteilen.
Zur Einhaltung der Frist ist ein rechtzeitiger Zugang der
Austrittserklärung an ein Mitglied des Vorstands erforderlich.
3. Der Ausschluss aus dem Verein ist nur aus wichtigem Grund
zulässig. Der Ausschluss kann wegen eines Verhaltens,
das die Belange oder das Ansehen des Vereins schädigt,
oder wegen eines anderen wichtigen Grundes durch Beschluss
der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit erklärt
werden.
4. Die Streichung der Mitgliedschaft kann erfolgen, wenn
das Mitglied mit einem Jahresbeitrag in Rückstand ist
und den rückständigen Betrag auch nach schriftlicher
Mahnung nicht innerhalb von sechs Monaten, von der Absendung
der Mahnung an, in vollem Umfang entrichtet. Die Mahnung muss
mit eingeschriebenem Brief an die letzte dem Verein bekannte
Adresse des Mitglieds gerichtet sein. In der Mahnung muss
auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen
werden. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als
unzustellbar zurückkommt. Die Streichung erfolgt durch
Beschluss des Vorstands, der dem betroffenen Mitglied nicht
bekannt gemacht wird.
§ 7
Mitgliedsbeiträge
1. Es ist ein Jahresbeitrag zu entrichten. Seine Höhe
bestimmt die Mitgliederversammlung. Der Betrag ist im voraus
zu entrichten. Der Vorstand kann Beiträge stunden und
ganz oder teilweise erlassen.
2. Eine Aufnahmegebühr wird nicht erhoben.
III. Organe des Vereins
§ 8
Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
1. der Vorstand,
2. die Mitgliederversammlung.
§ 9
Vorstand des Vereins
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden,
dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister,
dem Schriftführer und einem Beauftragten für öffentlichkeitsarbeit.
2. Nach § 26 BGB vertreten zwei Vorstandsmitglieder
gemeinsam den Verein gerichtlich oder außergerichtlich.
3. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins
nach Maßgabe der Satzung und den Beschlüssen der
Mitgliederversammlung gemäß § 11 der Satzung.
Ihm obliegt insbesondere, Entscheidungen über die Durchführung
von Aufträgen und über die Verwendung der Mittel
zu treffen, die dem Verein zugeflossen sind. Er legt die allgemeinen
Leitlinien fest, nach denen der einzelne Auftrag auszuführen
ist.
4. Die Amtszeit des Vorstands beträgt zwei Jahre. Die
Wiederwahl ist zulässig. Das Amt eines Mitglieds des
Vorstands endet bei seinem Ausscheiden aus dem Verein. Scheidet
ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so wählt
der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtszeit
des ausgeschiedenen Mitglieds.
5. Mehrere Vorstandsämter können nicht in einer
Person vereinigt werden.
6. Die Vertretungsmacht des Vorstands ist mit Wirkung gegen
Dritte in der Weise beschränkt, dass zum Erwerb oder
Verkauf, zur Belastung und zu allen sonstigen Verfügungen
über Grundstücke oder grundstücksgleiche Rechte
sowie zur Eingehung von Verbindlichkeiten in Höhe von
mehr als EURO 2.500 (in Worten: EURO zweitausendfünfhundert)
die vorherige schriftliche Zustimmung der Mehrheit der Vereinsmitglieder
erforderlich ist.
7. Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher
Mehrheit.
§ 10
Mitgliederversammlung
1. Eine Mitgliederversammlung ist einzuberufen,
a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert,
b) mindestens einmal jährlich in den ersten vier Monaten
des Kalenderjahres,
c) wenn ein Viertel der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks
und der Gründe verlangt.
2. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich
unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen einzuberufen.
Die Frist beginnt mit der Absendung der Einladung an die letzte
bekannte Mitgliederanschrift. Die Einberufung der Versammlung
muss den Gegenstand der Beschlussfassung bezeichnen. Jedes
Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der
Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen,
dass weitere
Angelegenheiten auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter
hat sodann zu Beginn der Versammlung die
Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. über Anträge
auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung
gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung.
3. Die Mitgliederversammlung wird durch den 1. Vorsitzenden,
bei dessen
Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
4. Mitgliederversammlung beschließt insbesondere über:
a) die allgemeinen Richtlinien für die Arbeit des Vereins,
b) den Jahresbericht des Vorstands und die Rechnungsprüfung,
c) die Bestellung von zwei Rechnungsprüfern, die dem
Vorstand nicht angehören dürfen,
d) die Wahl von Ehrenmitglieder,
e) die Wahl des Vorstandes,
f) die Genehmigung der Jahresrechnung,
g) die Entlastung des Vorstands,
h) die änderung der Satzung,
i) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,
j) Anträge des Vorstands und der Mitglieder,
k) Berufungen abgelehnter Bewerber um die Mitgliedschaft (vgl.
§3 Abs. 3),
l) die Auflösung des Vereins.
5. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung
ist beschlussfähig.
6. Zur Beschlussfassung über die änderung der Satzung
sowie über die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit
von zwei Dritteln der Mitglieder erforderlich. Ist die Mitgliederversammlung
dafür nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von
vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung
mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die neue Versammlung
ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder
mit einfacher Mehrheit beschlussfähig. Die Einladung
zu Versammlung muss einen Hinweis auf diese erleichterte Beschlussfähigkeit
enthalten.
7. Zu einem Beschluss über die Auflösung des Vereins
ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der erschienenen
Mitglieder, zu einem Beschluss, der eine änderung der
Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln
der erschienenen Mitglieder erforderlich.
8. Zur änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung
aller Mitglieder notwendig; die Zustimmung der nicht erschienenen
Mitglieder muss schriftlich vorliegen.
9. Es wird durch Handzeichen abgestimmt. Auf Antrag von mindestens
fünf Anwesenden ist schriftlich und geheim abzustimmen.
Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen
Mitglieder. Stimmenthaltungen der erschienenen Mitglieder
zählen als Nein-Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein
Antrag als abgelehnt.
10. über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse
ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Niederschrift ist
vom Vorsitzenden der Versammlung und dem Protokollführer
zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren,
unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift.
Jedes Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.
IV. Auflösung des Vereins
§ 11
Auflösung des Vereins
1. Der Verein kann durch Beschluss der besonders einberufenen
Mitgliederversammlung aufgelöst werden.
2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.
3. Das Vereinsvermögen erhält die Werner-Friedmann-Stiftung.
Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung
vom 22. Februar 2002 errichtet.
§ 12
Gerichtsstand
Gerichtsstand für Streitigkeiten zwischen dem Verein
und seinen Mitgliedern ist München.
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